Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) vom 1. Januar 2020 erhalten Unternehmen und Start-ups einen Rechtsanspruch auf steuerliche Begünstigung ihrer Ausgaben für Forschung und Entwicklung. Es handelt sich um ein steuerliches Nebengesetz, das es Unternehmen ermöglicht bis zu 4 Mio. Euro an Forschungs- und Entwicklungskosten pro Jahr geltend zu machen.
Die Zulage beträgt 25 % der Aufwendungen des Forschungsprojektes im Bereich der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Maximal kann pro Jahr 1 Mio. Euro als Steuergutschrift mit der Steuerlast verrechnet bzw. der Differenzbetrag ausgezahlt werden. Es sind keine bestimmten Branchenzugehörigkeiten oder thematischen Schwerpunkte vorgegeben. Rückwirkend können personalbezogene Projektkosten, Entgelte für Forschungsaufträge an Dritte oder auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters angerechnet werden.
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Lothar Schulte