Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) vom 1. Januar 2020 erhalten Unternehmen und Start-ups einen Rechtsanspruch auf steuerliche Begünstigung ihrer Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E).
Die Zulage beträgt 25 % der F&E-Aufwendungen. Pro Wirtschaftsjahr können bis zu 4 Mio. Euro F&E-Ausgaben geltend gemacht werden. Dies entspricht einer maximalen Zulage von 1 Mio. Euro - auch rückwirkend bis 2020! Wurde ein Verlust erwirtschaftet, wird die Forschungszulage ausgezahlt.
100% erfolgsbasierte Dienstleistung:
👉 Identifikation Ihrer aktuellen und geplanten F&E-Aktivitäten
👉 Beantragung der F&E-Bescheinigung für die Forschungszulage bei der BSFZ
👉 Zeiterfassung und Zusammenstellung der F&E-Kosten pro Wirtschaftsjahr zur Weiterleitung an Ihr zuständiges Finanzamt
👉 Vollständige kaufmännische Projektverwaltung für eine rechtssichere Prüfung
Was wird durch die Forschungszulage gefördert?
👉 Neuartige und risikobehaftete Produktentwicklungen oder -weiterentwicklungen
👉 Entwicklung von innovativen Verfahrens-, Prozess- oder Fertigungstechnologien
👉 Wichtig: Auch fehlgeschlagene Entwicklungen werden gefördert
Profitieren Sie zum Jahreswechsel von der Forschungszulage!
Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir unterstützen und beraten Sie ganz unverbindlich und auf Augenhöhe in einem persönlichen Gespräch zu Ihren aktuell geplanten oder seit 2020 begonnenen F&E-Vorhaben.
Haben Sie Fragen zur Forschungszulage? Sprechen Sie mich jederzeit unverbindlich an!
Lothar Schulte